ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Sollten Unterschiede oder Konflikte zwischen der niederländischen Version und dieser Übersetzung vorhanden sein, so ist die niederländische Version gültig.
Art. 1 Vollmacht
Alle Vereinbarungen des Verkäufers unterliegen dem belgischen Gesetz, es sei denn es ist deutlich anders angegeben.
Die Vereinbarung der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Verkauf von Waren ist maßgeblich, es sei denn es ist deutlich anders angegeben.
Die Vereinbarung der Vereinten Nationen über Straßenverkehr ist maßgeblich, es sei denn es ist deutlich anders angegeben.
Im Falle, dass möglicherweise ein Artikel dieser Geschäftsbedingungen im Konflikt mit dem Gesetz oder einem Vertrag steht, so ist nur dieser Artikel ungültig.
Im Streitfall sind ausschließlich die Gerichte von Antwerpen und das Antragsgericht des 5. Bezirks in Antwerpen zuständig.
Art. 2 Anwendung
Durch das Erteilen eines Auftrages (über E-Mail, durch Telefon, durch Post, durch die Website,?) erklärt sich der Kunde mit den allgemeinen Bedingungen einverstanden.
Die Parteien können von den Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen nur abweichen, wenn dies deutlich und schriftlich vereinbart wurde.
Die angebotenen Preise und die Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden.
Art. 3 Kontroversen
Alle Beanstandungen und Einwände können nur schriftlich eingereicht werden.
Beanstandungen hinsichtlich Gewicht und Beschädigungen müssen sofort nach Erhalt der Waren schriftlich reklamiert werden.
In allen anderen Fällen müssen sie innerhalb fünf Tage nach Anlieferung und vor dem Gebrauch oder dem Weiterverkauf der Waren schriftlich reklamiert werden.
Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, wird die Anlieferung als definitiv und als entsprechend des Auftrags betrachtet.
Einwände befreien den Käufer nicht von der Pflicht die Waren zu zahlen.
Wenn die Stichhaltigkeit einer Beanstandung festgestellt worden ist, hat der Verkäufer die Wahl zwischen der Gewährung einer angemessenen Preisreduzierung, Rücknahme der Ware oder Nachlieferung der Ware auf seine Kosten.
Eine mögliche Rücksendung der Waren durch den Käufer kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet mehr als den Rechnungswert der Ware zu vergüten.
Art. 4 Beschädigung und Auflösung
Der Verkäufer kann die Vereinbarung auflösen, falls der Käufer nicht seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt.
Falls die Vereinbarung aufgrund der Veranlassung des Käufers aufgelöst wird, kann der Verkäufer einen pauschalen Schadensersatz von bis zu 20% des Wertes der Vereinbarung verlangen, vorbehaltlich eines höheren Prozentsatzes, falls der Schaden höher ausfallen sollte.
Wenn der Verkäufer bedingt durch Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Krieg, Regierungsmaßnahmen oder ähnlichem nicht in der Lage sein sollte, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so kann er die Vereinbarung ohne mögliche Entschädigung auflösen.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle des Konkurs, sich androhender Insolvenz oder sonstiger Änderungen der rechtlichen Bedingungen des Käufers, kraft Gesetz und ohne vorherige Ankündigung des Kündigungsgrundes, die Vereinbarung als aufgelöst anzusehen.
Art. 5 Eigentumsvorbehalt
Der Titel der verkauften Waren bleibt beim Verkäufer bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung.
Im Falle der Nichtzahlung behält sich der Verkäufer das Recht vor, die gelieferten Waren ohne Einschalten der Gerichte, dies gilt auch im Falle des Konkurs des Kunden, in Übereinstimmung mit Art. 101 (Faill.W.????) zurückzunehmen.
Alle Risiken, denen die Waren ausgesetzt werden könnten, werden vom Kunden von dem Augenblick an getragen, zu dem sich die Ware zu seiner Disposition befinden.
Art. 6 – Preis, Zahlung und Zahlungsverzögerung
Alle Rechnungen sind in Vrasene, innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar, netto und ohne Diskont, es sei denn es ist anders vereinbart und schriftlich bestätigt.
Preise und Angebote sind Preisänderungen nur in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 1976 unterworfen (in Abhängigkeit der Parameter, die die realen Kosten des Preises ausmachen und nur für den Teil, die sie im Preis ausmachen und dies für maximal 80% des schlussendlichen Festpreises (Art. 57)).
Schuldscheindarlehen werden nicht als Zahlung akzeptiert.
Jede Zahlungsverzögerung gibt dem Verkäufer kraft Gesetz das Recht, die Vereinbarung aufzulösen, vorausgesetzt, dass der Käufer durch Einschreiben informiert wurde, ob bestimmte Waren noch geliefert werden oder nicht. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Waren, die bereits geliefert worden sind oder die gesendet werden sollen, zurückzunehmen. Bei verspäteter Zahlung findet das Gesetz vom 2. August 2002 hinsichtlich Zahlungsverzugs bei Handelsgeschäfte Anwendung. Dies hat zur Folge, dass – im Falle des Zahlungsverzugs – der wesentliche Teil der Rechnung kraft Gesetz entsprechend um Zahlungsverzugszinsen und Schadenersatz erhöht wird.
Art. 7 – (Dauer von) Lieferfristen
Die Waren werden als in unseren Lagern empfangen und angenommen betrachtet.
Die Waren werden immer auf Risiko des Kunden versendet, auch wenn die Waren ?frei Haus geliefert werden. Bei Lieferung ?frei Haus werden die Waren an der Türschwelle der Lieferadresse abgeliefert. Wenn der Käufer oder seine Mitarbeiter dem Personal des Verkäufers Anweisungen geben, die Waren an einen bestimmten Platz in seinem Gebäude oder Haus zu liefern, so darf dies nur unter der Überwachung des Käufers und auf sein Risiko geschehen.
Der Empfang der gelieferten Waren ohne die Formulierung eines Vorbehaltes bedeutet kraft Gesetz die Annahme der Anlieferung.
Wenn gelieferte Waren fehlen oder beschädigt sind oder wenn falsch Produkte geliefert wurden, muss dies auf dem Lieferdokument / dem Lieferschein sofort notiert werden.
Ein nicht unterzeichneter Lieferschein bedeutet Annahme der Anlieferung und bestätigt, dass der Verkäufer seine Pflicht erfüllt hat, die Waren auf dem vereinbarten Platz und innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens zu liefern.
Der Verkäufer ergreift alle notwendigen Maßnahmen um die Lieferfristen einzuhalten. Jedoch sind die Lieferfristen, wie in den Geschäftsangeboten, Auftragsformularen und Rechnungen aufgeführt, nur Indikativ und auf keinen Fall bindend und können jederzeit geändert werden.
Lieferverzögerung, durchgeführt vom Verkäufer und / oder seinem Agenten kann auf keinen Fall zur Auflösung der Vereinbarung führen.
Art. 8 – Abholung, Transport, Entladung
Der Verkäufer kann vom Käufer verlangen, dass dieser die notwendigen Versicherungen (Akkreditiv, Bankgarantie, Delkrederegarantie oder andere) abschließt, bevor er die Anlieferung durchführt.
Wenn die Waren, ohne Rücksicht auf die Art und Weise des Transportes und der Anlieferung, die vereinbart wurde, für die Abholung durch den Käufer bereitgestellt sind und der Käufer davon vom Verkäufer informiert worden ist, ist der Käufer verpflichtet, die Waren abzuholen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, die Waren ohne Aufforderung oder Benachrichtigung über den Verzugseintritt, spätestens am letzten Tag der Periode abzuholen, in der Abrufe erfolgen können.
Bei Nichteinhaltung der Abholpflicht, hat der Verkäufer das Recht die Waren auf Kosten und Risikos des Käufers zu lagern, beziehungsweise weiterhin zu lagern. Der Käufer hat in diesem Falle kein Widerspruchsrecht in Bezug auf die Zahlungsfakturierung, weil die Anlieferung der Waren noch nicht stattgefunden hat.
Die Art und Weise des Transportes und des Transportweg werden vom Verkäufer vorgeschlagen, der Käufer entscheidet.
Wenn nicht anders vereinbart, liegt das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Waren von Anbeginn der Lieferung beim Käufer. Der Käufer akzeptiert das Risiko, ohne Rücksicht auf Beschädigungen, die während und wegen des Empfangs, der Lagerung und des Gebrauchs der empfangenen Ware auftreten könnten, unbeschadet der Tatsache, dass dies (oder nicht) in Verbindung mit anderen Materialien geschieht. Ausgenommen hiervon sind Beschädigungen, die durch grobe Fahrlässigkeit oder absichtlichen Verhalten im Namen des Verkäufers geschehen.
Die Handelsklauseln, wie F.O.B., C.A.F. etc. werden entsprechend der neuesten Fassung verwendet, die in der neuesten Version des INCOTERMS aufgeführt wird.
Art. 9 Verpflichtung
Der Verkäufer der Waren ist nicht für Beschädigung, die durch falschen Gebrauch der Waren entstehen, verantwortlich.
Der Käufer sollte das Produkt nur auf die Art und Weise benutzen, die im Datenblatt beschrieben wird. Wenn sich herausstellt, dass dies nicht der Fall gewesen ist, ist der Produzent nicht für die daraus resultierenden Beschädigungen verantwortlich.
Alle gelieferten Waren werden mit einem Datenblatt begleitet. Dieses Datenblatt ist dem Käufer bekannt. Das Datenblatt ist derzeit ein Flyer, der mit den Waren geliefert wird oder teilweise auf der Verpackung angebracht wird.
Das gegenwärtige Gesetz zur Geschäftspraxis, das Gesetz zum Endverbrauchergeschäft und das Produkthaftungsgesetz sind nicht anwendbar, abgesehen der Richtlinien des gültigen Rechtes, weil der Verkäufer Produkte nicht an Endverbraucher liefert.

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